VW: Richtungsweisendes Urteil

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Der Fall in Kürze: Am 12. Jänner 2012 kaufte der Mann bei einem Linzer VW-Händler für 33.518 Euro einen VW Passat Variant Sky BMT TDI mit einem NOX-Abgaswert von nur 94,1 mg/km. Ein umweltfreundliches Fahrzeug mit geringem Verbrauch sei dem Käufer wichtig gewesen. Der Händler habe eigens auf die hervorragende Reputation und außerordentliche Qualität des VW Konzerns hingewiesen („deutsches Markenprodukt“). Im Vertrauen auf dessen Technologievorsprung schien ein preislicher „Markenaufschlag“ gerechtfertigt.

Hätte der Käufer gewusst, dass das Fahrzeug von VW manipuliert worden sei, deshalb repariert werden müsse, die versprochenen Eigenschaften nicht für die Lebensdauer des Fahrzeugs gewährleistet werden könnten und der erworbene Technologievorsprung nicht bestehe, hätte er das Fahrzeug nicht erworben. Deshalb hat der Käufer sowohl den Händler als auch VW Wolfsburg geklagt.

Gegenüber dem OLG Linz argumentierte VW-Wolfsburg, dass die Gerichte in Österreich für diesen Fall gar nicht zuständig seien, da die Manipulationen ja nicht in Österreich passiert seien. Dem konterte das OLG Linz in seinem Beschluss von 6.10.2016 wie folgt: Da der Kläger bei Kenntnis der wahren Umstände das Fahrzeug nicht erworben hätte, liege sein Schaden im Erwerb des Fahrzeugs. Der Schaden im Vermögen des Klägers sei am Tag der Übergabe des manipulierten Wagens eingetreten, also beim Sitz des Händlers in Österreich.

VW Wolfsburg hafte dem Kläger „deliktisch“ für den verursachten Schaden, denn er habe die Manipulationen vorsätzlich vorgenommen und diesen Umstand bewusst verschwiegen, um sich Vorteile zu verschaffen. Damit sei das Urteil im Einklang mit den Artikeln 7 Nr. 2 EuGVVO 2012 und Art 8 Nr. 1 EU GVVO 2012.

„Die Verletzung einer europarechtlichen Norm, die dem Schutz des Weltklimas, der Umwelt und der Gesundheit  dient, könnte eine unerlaubte Handlung darstellen die Schadenersatzpflichten der Zweitbeklagten (Anmerkung: VW Wolfsburg) auslöst“, argumentiert der OLG Linz.

Mit dem Beschluss des OLG Linz ist dieses  Verfahren jetzt abgeschlossen. Wenn zwei inländische Gerichte (Landesgericht und Oberster Landesgerichtshof) sich über ihre Zuständig einig sind, gibt es laut österreichischem Recht keinen Instanzenzug mehr. Geklärt ist nunmehr, dass sich ein österreichisches Gericht  mit der Frage beschäftigen muss, ob Volkswagen Wolfsburg das Fahrzeug gegen Erstattung des Kaufpreises zurücknehmen muss.

Dazu Rechtsanwalt Mag. Poduschka: „Diese Entscheidung hat naturgemäß große Auswirkungen auf die angekündigten Sammelklagen gegen die Volkswagen AG. Diese können nun samt und sonders in Österreich eingebracht werden.“