„Die primäre Anspruchsgrundlage besteht im Irrtum“, teilt mir Rechtsanwalt Poduschka mit. Seine Mandanten fühlen sich von VW in erster Linie in die Irre geführt. Im Erfolgsfall muss VW die Autos zurücknehmen und den Kaufpreis (minus Benutzungsgebühr) zurückzahlen. „Hilfsweise wird als Anspruchsgrundlage das Gewährleistungsrecht herangezogen“, fügt Poduschka einen zweiten Rechtsgrund hinzu.
Auf Nummer sicher geht auch sein Kollege, Rechtsanwalt Mag. Jürgen Krauskopf, der drei Klagen eingebracht hat. Er strebt jedenfalls eine Feststellungsklage an, die rechtlich einwandfrei klären soll, dass VW Gesetze verletzt hat. Der Vorteil: Stimmt das Gericht dem zu, hat man nicht nur drei Jahre Zeit, einen individuell erlittenen Schaden geltend zu machen, sondern 30 Jahre nach Bekanntwerden.
Sinnvoll sind Klagen immer dann, wenn geschädigte Auto-Halter individuelle Rechtsansprüche an VW haben: aus Garantie, Gewährleistung, Irrtum oder Schadenersatz. Die Rechtsanwälte prüfen vorher auch, ob ihre Mandanten über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, die diesen Fall auch abdecken. Ansonsten riskieren die Rechtsanwälte, womöglich auf ihren Honoraren sitzen zu bleiben.
„Die Möglichkeit, sich beim Verein für Konsumenteninformation, VKI, für die Sammelklage zu melden und so die Ansprüche durchzusetzen, halte ich insbesondere für VW-Kunden als Alternative, die nicht gewillt sind ihr Auto zurückzugeben und „lediglichdarauf hoffen, eine gewisse Abgeltung zu generieren“, empfiehlt Rechtsanwalt Poduschka.
Seit Jahresbeginn haben auch Aktionäre in Österreich begonnen, den Weltkonzern VW vor österreichischen Gerichten zu klagen. Insgesamt acht Klagen wurden bereits eingebracht. Tendenz steigend.