Ärgeren Sie sich darüber, dass knapp 10.000 VW-Dieselkläger jetzt beim VKI-VW Vergleich im Schnitt 2.300 Euro bekommen, während Sie leer ausgehen, nur weil sie auf Klagen verzichtet hatten? Obwohl sie haargenau dieselben Dieselfahrzeuge von VW mit den Marken VW, Seat, Skoda und Audi gekauft hatten, deren Abgasmanipulation 2015 aufgeflogen ist?
Kein Problem: Sie können jetzt noch klagen.
Noch ist nichts verjährt und Klagen rechtlich eine gmahnde Wiesn! Der Verbraucherschutzverein (VSV) bietet Interessierten die Chance, risikolos zu klagen. Geschätzt 200.000 Dieselkäufer in Österreich könnten diese Chance noch nutzen. Und ich persönlich informiere darüber am 22.10.2014 um 18 Uhr in einem Webinar des VSV, zu dem Sie sich gerne kostenfrei dazuschalten können.
Es geht dabei um Dieselautos mit dem Betrugsmotor EA 189, die zwischen 2009 und 2014 gebaut worden sind und zwischen Jänner 2011 und September 2015 als Neuwagen gekauft wurden. Es geht um beliebte Autos der Klein- und Mittelklasse, um die Polos, Golfs, Tiguans, Passats, um die Seats, um Audis A3, A4 und um leichte Nutzfahrzeuge wie den Amarok oder Caddy.
2015, als der Dieselskandal ausgebrochen ist, gab es in Österreich 383.000 solcher Autos, die allesamt zum Software-Update in die Werkstätten zurückgerufen worden sind. Wie sich später jedoch herausstellte, wurden aber beim Software-Update von VW weitere Abschalteinrichtungen eingebaut, die nach Urteil der Höchstgerichte in Europa und Österreich unzulässig sind.
Mit anderen Worten: die Software-Updates waren, rechtlich gesehen, für die Katz‘ und diese Autos sind auch nach dem Software-Update unverändert vom Verlust der Betriebsgenehmigung bedroht. Ohne Betriebsgenehmigung können die Autos nicht gefahren und auch nicht verkauft werden.
Von den ursprünglichen Skandalautos von VW (mit dem EA 189) sind meiner Schätzung nach noch mindestens 200.000 auf dem Markt. Sie sind inzwischen 9 bis 15 Jahre alt. Bei diesen Autos ist noch nichts verjährt, denn erst im April 2023 hat der OGH eindeutig festgestellt, dass die darin eingebauten „Thermofenster“ von +15 bis +33 Grad unzulässig sind, weil sie dazu führen, dass diese Auto die überwiegende Zeit im Jahr im Dreckmodus unterwegs sind. Ebenso unzulässig ist eine zweite darin verbaute Abschalteinrichtung: ab 1.000 Meter Meereshöhe schalten diese Autos das ganz Jahr über die Abgasreinigung aus, was verboten ist.
Diese zwei unzulässigen Abschalteinrichtungen sind erst seit April 2023 vom OGH offiziell als solche festgestellt worden. Sobald Schaden und Schädiger feststehen, beginnt die dreijährige Frist zu laufen, innerhalb der man seine Ansprüche geltend machen kann, sprich klagen! Klagen gegen VW bei diesem Typus von Dieselautos sind eine „gmahnde Wiesn“, denn diese Autos verstoßen eindeutig gegen das Gesetz.
Bei den Klagen hat man die Wahl:
- man kann das Auto behalten und sich mit einem Schadenersatz zwischen 5 und 15 Prozent des ursprünglichen Kaufpreises begnügen.
- Oder man zwingt VW dazu, das Auto zum ursprünglichen Kaufpreis zurückzukaufen. Davon wird dann aber Geld für die gefahrenen Kilometer abgezogen. Im Prinzip gilt: Klagen zahlen sich aus, je teurer das Auto und je weniger Kilometer man damit gefahren ist.
Hat man keine Rechtschutzversicherung, sondern nimmt einen Prozessfinanzierer in Anspruch (so wie bei der VSV Aktion) muss man ein Teil des erstrittenen Schadenersatzes dem Prozessfinanzierer überlassen