Konkret geht es um einen Mercedes C 220 CDI , bei dem die Abgasrückführung nur innerhalb eines sog. Thermofenster funktioniert. Der BGH hatte heute erwartungsgemäß festgestellt, dass hier keine arglistige Täuschung vorliegen könne, weil es dieses Thermofenster sowohl am Prüfstand (bei der Typisierung) als auch auf der Straße gleichermaßen gäbe. Diese seine Ansicht war schon im Vorfeld durchgesickert. Damit widerspricht der BGH allerdings diametral dem Urteil des EuGH, der bereits am 17.12.2020 unmissverständlich klargestellt hatte, dass jede Art von Parameter verboten sei, welche die Abgasreinigung minimiert bzw. aktiviert oder überhaupt in sie eingreift.
Nach Sichtweise von Daimler-Mercedes stellt der BGH mit diesem Spruch dem Konzern einen Persilschein aus. Was aber viel noch wichtiger erscheint ist, dass der BGH diesen Fall an das OLG Koblenz zurückgewiesen hat, weil andere Arten von Abschalteinrichtungen in dieses Fahrzeug eingebaut sein sollen, die vom Gericht bisher jedoch nicht beachtet worden sind. In der Tat hat sogar das Kraftfahrtbundesamt (KBA) bei solchen Daimler-Autos gleich mehrere verschiedene Abschalteinrichtungen festgestellt, wie die Rechtanwälte des Klägers nicht müde werden, hinzuweisen. Eine Art von illegaler Abschalteinrichtung ist etwa die sog Kühlmitteltemperatur, die auf dem Prüfstand auf 60 Grad gesenkt wird und damit niedrigere, also bessere Abgaswerte ergibt (NOX) als auf der Straße. Auf der Straße wird die Kühlmitteltemperatur auf 100 Grad hochgedreht, was unweigerlich zu einem höheren Stickoxid-Ausstoß führt.
Auf jeden Fall: dieser Fall bleibt spannend.
Am 21. Juli 2021 ist für weitere Spannung beim BGH gesorgt. Er muss entscheiden, ob bei einem VW Passat mit Betrugsmotor EA 189, der während des Verfahrens weiterverkauft worden war und für den der Verkäufer eine Wechselprämie kassiert hatte, diese Wechselprämie ebenso vom Schadenersatz abgezogen wird wie das Nutzungsgeld und der Verkaufserlös.