Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) klärte in der heutigen Verhandlung, dass VW seine Kunden sittenwidrig geschädigt und daher Schadenersatz zu leisten habe. Das Urteil der Höchstrichter, das in ein paar Monaten vorliegen wird, beflügelt alle, die VW in Deutschland geklagt haben oder klagen werden. Darunter auch Österreicher und Südtiroler, die mit Hilfe des Verbraucherschutzvereins (VSV) dort klagen. Wermutstropfen: VW darf Nutzungsgeld kassieren, das den Schadenersatz mindert. (Fortsetzung)
Viereinhalb Jahre hat es gedauert, bis der Dieselskandal die Höchstrichter in Karlsruhe erreichte. Das Urteil des BGH ist Richtschnur für alle Gerichte in Deutschland. Demnach können alle freuen, die Klagen gegen VW laufen haben oder noch einbringen werden. Auch jene 1.100 Kläger aus Österreich und Südtirol, die der VSV zur deutschen Musterfeststellungsklage vermittelt und denen VW kein Vergleichsangebot gemacht hatte, haben jetzt deutlich bessere Karten. Mehr als 600 haben bereits alle Unterlagen geliefert, um zu klagen. „Täglich kommen neue dazu“, so Kolba. Risiko gehen die Kläger keines ein, da ein Prozess-Finanzierer alle Kosten und Risiken übernimmt und dafür 35% als Erfolgsquote behält.
Den Ausgang der heutigen Verhandlungen in Karlsruhe stuft VSV-Obmann Dr. Peter Kolba als „sehr positiv für die geschädigten Autohalter“ ein, wie Kolba gegenüber der Austria Presseagentur (APA) betonte. Spät, aber doch, muss man hinzufügen, denn die meisten Ansprüche sind mittlerweile längst verjährt und auf Zahlungen hoffen können nur jene, die durchgehalten und VW geklagt haben.Bisher habe es in Deutschland kein Höchstgerichtsurteil im Dieselskandal gegeben, Die deutschen VW-Fahrer, wie wegen ihrer manipulierten Autos vor Gericht gezogen sind, haben alle auf Rückabwicklung geklagt, sie wollen also ihr Fahrzeug zurückgeben und dafür ihr Geld retour. Im Zuge von Vergleichen ist es aber auch möglich, das Auto zu behalten und sich den Schadenersatz in bar auszahlen zu lassen, so Kolba. Daran ändert das BGH-Urteil nichts.
In einem anderen Punkt wurden die Hoffnungen der Konsumentenschützer enttäuscht. Der BGH hält es für gerechtfertigt, dass VW eine Nutzungsentschädigung für die Zeit verrechnen darf, in der der Kläger mit den Betrugsautos Auto gefahren sind. Dadurch verringern sich die Schadenersatzzahlungen je mehr Kilometer man gefahren ist. Trostpflaster: für die Zeit zwischen Klage und Urteil muss VW seinem Kunden Zinsen zahlen: 5% des Kaufpreises. So zahlt es sich für VW nicht aus, ein Verfahren künstlich in die Länge zu ziehen.